Satzung der Volksbühne Karlsruhe e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsgebiet und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Volksbühne Karlsruhe
e.V." und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe. Das Geschäftsgebiet umfasst die Stadt Karlsruhe
und ihr kulturelles Einzugsgebiet.
Das Geschäftsjahr ist der Theaterspielzeit
angelehnt und geht vom 1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden
Jahres.
§ 2 Zweck, Ziel und Gemeinnützigkeit
Die Volksbühne Karlsruhe e.V. mit Sitz in Karlsruhe verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist
die Förderung von Kunst und Kultur und der kulturellen Volksbildung für weite
Kreise der Bevölkerung. Er ist bestrebt, durch regelmäßigen Besuch von
Theateraufführungen, Konzerten und Vorträgen die kulturelle Vielfalt und
Freiheit der Kunst für jedermann zugänglich zu machen. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung preisgünstiger
Eintrittskarten an die Mitglieder der Volksbühne Karlsruhe e.V. mittels direkter
Weitergabe von Anbieterrabatten gegenüber Abnehmern von großen
Kartenkontingenten. Somit können weite Kreise der Bevölkerung Kunst und Kultur
erfahren.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied der Volksbühne Karlsruhe e.V. kann jede
Person werden; Minderjährige bedürfen hierzu der Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der
Geschäftsstelle und unter Anerkennung der Satzung / AGB und der
Geschäftsbedingungen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluss,
c) durch Tod.
Der Austritt kann nur zum Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen und ist bis zum 30.6.
des betreffenden Jahres schriftlich zu erklären. Ausnahmsweise kann der Austritt
innerhalb der Spielzeit bei Wegzug aus dem Geschäftsgebiet erklärt werden.
Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied mit der
Zahlung seines Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und schriftliche Mahnungen
nicht beachtet. Der Ausschluss wird dem Mitglied vier Wochen nach der letzten
Mahnung mitgeteilt, wenn diese erfolglos blieb. Die Zahlungsverpflichtung bleibt
bestehen, ausstehende Mitgliedsbeiträge werden eingefordert.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt und verpflichtet, die
dem gewählten Programm entsprechende Anzahl von Karten
oder Gutscheinen abzunehmen und den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand festgesetzt.
Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und hat eine Stimme.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Vereins und wird vom Vorstand alle zwei Jahre einberufen. Termin und
Tagesordnung werden im Programmheft der Volksbühne
Karlsruhe e.V. bekannt gemacht und den Mitgliedern in einer gesonderten Einladung
mindestens 14 Tage vorher mitgeteilt. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung
gehören
- die Entgegennahme des Geschäftsberichts,
- die Genehmigung des Haushaltsplans,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
- die Änderung der Satzung / AGB.
Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen,
wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe verlangt wird.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem
ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung dem zweiten Vorsitzenden oder einem
anderen Vorstandsmitglied.
Bei Beschlussfassungen und bei Wahlen entscheiden die erschienenen Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Eine Satzungs- / AGB-Änderung erfolgt, wenn drei Viertel der
erschienenen Mitglieder zugestimmt haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird
ein Protokoll geführt, das vom Schriftführer und dem Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen ist, das die Versammlung geleitet hat.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus maximal neun Mitgliedern der Volksbühne zusammen. Er besteht aus dem
ersten und dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und
aus maximal fünf Beisitzern. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre;
eine Wiederwahl ist zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende;
beide sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis kann der
zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden von seinem Vertretungsrecht
Gebrauch machen.
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder in
seinem Auftrag vom Geschäftsführer einberufen, so oft dies
die Lage der Geschäfte erfordert. Eine Vorstandssitzung muss auch dann
einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die
Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand der Volksbühne arbeitet ehrenamtlich und erhält nur die in
Ausübung seiner ehrenamtlichen Funktion entstehenden notwendigen Kosten erstattet.
Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein
Protokoll geführt, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist.
§ 8 Geschäftsführung
Der Geschäftsführung obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte.
Der Geschäftsführer und die übrigen Angestellten werden vom Vorstand eingestellt und entlassen.
Es sind schriftliche Anstellungsverträge abzuschließen. Die Geschäftsführung
ist dem Vorstand für ihre Tätigkeit verantwortlich. Der Geschäftsführer nimmt an
den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
§ 9 Auflösung des Vereins (in Neufassung 2017)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere Steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für die gemeinnützige Förderung von Kunst und Kultur und der
kulturellen Volksbildung weiter Kreise der Bevölkerung.
Die Auflösung der Volksbühne Karlsruhe e.V. kann nur in
einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zustimmung von
drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 10 Rechtskraft der Satzung / AGB (in Neufassung 2017)
Diese Satzung / AGB wurde durch die Mitgliederversammlung
der Volksbühne Karlsruhe e.V. am 28. März 2017 beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister Mannheim
in Kraft.
Karlsruhe, den 28.03.2017