Satzung der Volksbühne Karlsruhe e.V.

Satzung der Volksbühne Karlsruhe e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsgebiet und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Volksbühne Karlsruhe e.V." und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe. Das Geschäftsgebiet umfasst die Stadt Karlsruhe und ihr kulturelles Einzugsgebiet.
Das Geschäftsjahr ist der Theaterspielzeit angelehnt und geht vom 1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden Jahres.

§ 2 Zweck, Ziel und Gemeinnützigkeit

Die Volksbühne Karlsruhe e.V. mit Sitz in Karlsruhe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und der kulturellen Volksbildung für weite Kreise der Bevölkerung. Er ist bestrebt, durch regelmäßigen Besuch von Theateraufführungen, Konzerten und Vorträgen die kulturelle Vielfalt und Freiheit der Kunst für jedermann zugänglich zu machen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung preisgünstiger Eintrittskarten an die Mitglieder der Volksbühne Karlsruhe e.V. mittels direkter Weitergabe von Anbieterrabatten gegenüber Abnehmern von großen Kartenkontingenten. Somit können weite Kreise der Bevölkerung Kunst und Kultur erfahren.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied der Volksbühne Karlsruhe e.V. kann jede Person werden; Minderjährige bedürfen hierzu der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der Geschäftsstelle und unter Anerkennung der Satzung / AGB und der Geschäftsbedingungen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluss,
c) durch Tod.

Der Austritt kann nur zum Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen und ist bis zum 30.6. des betreffenden Jahres schriftlich zu erklären. Ausnahmsweise kann der Austritt innerhalb der Spielzeit bei Wegzug aus dem Geschäftsgebiet erklärt werden.

Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und schriftliche Mahnungen nicht beachtet. Der Ausschluss wird dem Mitglied vier Wochen nach der letzten Mahnung mitgeteilt, wenn diese erfolglos blieb. Die Zahlungsverpflichtung bleibt bestehen, ausstehende Mitgliedsbeiträge werden eingefordert.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt und verpflichtet, die dem gewählten Programm entsprechende Anzahl von Karten oder Gutscheinen abzunehmen und den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand festgesetzt.
Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und hat eine Stimme.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und wird vom Vorstand alle zwei Jahre einberufen. Termin und Tagesordnung werden im Programmheft der Volksbühne Karlsruhe e.V. bekannt gemacht und den Mitgliedern in einer gesonderten Einladung mindestens 14 Tage vorher mitgeteilt. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören

Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung dem zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied.

Bei Beschlussfassungen und bei Wahlen entscheiden die erschienenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Satzungs- / AGB-Änderung erfolgt, wenn drei Viertel der erschienenen Mitglieder zugestimmt haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Schriftführer und dem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist, das die Versammlung geleitet hat.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus maximal neun Mitgliedern der Volksbühne zusammen. Er besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und aus maximal fünf Beisitzern. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende; beide sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis kann der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden von seinem Vertretungsrecht Gebrauch machen.

Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrag vom Geschäftsführer einberufen, so oft dies die Lage der Geschäfte erfordert. Eine Vorstandssitzung muss auch dann einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand der Volksbühne arbeitet ehrenamtlich und erhält nur die in Ausübung seiner ehrenamtlichen Funktion entstehenden notwendigen Kosten erstattet.

Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll geführt, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 8 Geschäftsführung

Der Geschäftsführung obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte. Der Geschäftsführer und die übrigen Angestellten werden vom Vorstand eingestellt und entlassen.

Es sind schriftliche Anstellungsverträge abzuschließen. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand für ihre Tätigkeit verantwortlich. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

§ 9 Auflösung des Vereins (in Neufassung 2017)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere Steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die gemeinnützige Förderung von Kunst und Kultur und der kulturellen Volksbildung weiter Kreise der Bevölkerung.

Die Auflösung der Volksbühne Karlsruhe e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 10 Rechtskraft der Satzung / AGB (in Neufassung 2017)

Diese Satzung / AGB wurde durch die Mitgliederversammlung der Volksbühne Karlsruhe e.V. am 28. März 2017 beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister Mannheim in Kraft.

Karlsruhe, den 28.03.2017