§ 1 Name, Sitz, Geschäftsgebiet und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Volksbühne Karlsruhe e.V." und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht
Karlsruhe eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe. Das Geschäftsgebiet umfasst die Stadt Karlsruhe und ihr kulturelles
Einzugsgebiet.
(3) Das Geschäftsjahr ist der Theaterspielzeit angelehnt und geht vom 1. September eines Jahres bis 31. August
des folgenden Jahres.
§ 2 Zweck, Ziel und Gemeinnützigkeit
(1) Die Volksbühne Karlsruhe e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und der kulturellen Volksbildung für weite Kreise
der Bevölkerung. Er ist bestrebt, durch regelmäßigen Besuch von Theateraufführungen, Konzerten und
Vorträgen die kulturelle Vielfalt und Freiheit der Kunst für jedermann zugänglich zu machen. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung preisgünstiger Eintrittskarten an die
Mitglieder der Volksbühne Karlsruhe e.V. mittels direkter Weitergabe von Anbieterrabatten gegenüber
Abnehmern von großen Kartenkontingenten. Somit können weite Kreise der Bevölkerung Kunst und Kultur
erfahren.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Volksbühne Karlsruhe e.V. kann jede natürliche oder juristische Person werden; Minderjährige
bedürfen hierzu der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
(2) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlich oder online gestelltem Aufnahmeantrag bei der Geschäftsstelle und
unter Anerkennung der Satzung und der Geschäftsbedingungen.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf,
steht dem /der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig
entscheidet.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt am nächstfolgenden Monatsersten nach Mitteilung über den
Aufnahmebeschluss.
(5) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben
(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(7) Der Austritt kann nur zum Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen und ist bis zum 30.6. des betreffenden Jahres
schriftlich zu erklären. Ausnahmsweise kann der Austritt innerhalb der Spielzeit bei Wegzug aus dem
Geschäftsgebiet erklärt werden.
(8) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die
Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von
mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem
Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand
zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt
die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines
ordentlichen Gerichtes hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt und verpflichtet, die dem gewählten Programm entsprechende Anzahl von
Karten oder Gutscheinen abzunehmen und den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Eine Verpflichtung zur Wahl eines
Abonnements besteht nicht.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand festgesetzt.
(3) Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und hat eine Stimme.
(4) Der Vorstand erstellt eine Beitragsordnung und regelt darin Einzelheiten zum Beitragswesen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(5) Bei der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft, am SEPABankeinzugsverfahren
für die Mitgliedsbeiträge und alle anderen Zahlungsverpflichtungen teilzunehmen. Die
Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular. Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren
teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins, den der Vorstand in der
Beitragsordnung festlegt. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen
und der Verein wird dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind die Mehrkosten durch das
Mitglied zu tragen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und wird vom Vorstand alle zwei Jahre
einberufen. Termin und Tagesordnung werden den Mitgliedern in Textform mindestens 14 Tage vorher
mitgeteilt. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein
bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
(2) Die Mitgliederversammlung kann auch als sogenannte virtuelle Versammlung ohne einen physischen
Versammlungsort durchgeführt werden. Ob diese Form oder eine Präsenzveranstaltung stattfinden soll, gibt
der Vorstand mit der Einladung bekannt. Mit der Einladung teilt der Vorstand den Mitgliedern mit, wie sie ihre
mitgliedschaftlichen Rechte ausüben können.
(3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören die Entgegennahme des Geschäftsberichts, die
Genehmigung des Haushaltsplans, die Entlastung des Vorstands, die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und
Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder
nach dem Gesetz ergeben.
(4) Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(5) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung dem
zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied.
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten
Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform gefasst werden. Hierzu versendet der
Vorstand an die Mitglieder Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten Frist an den Verein zurückgeschickt
werden. Daneben kann eine Präsenzveranstaltung durchgeführt werden.
(6) Bei Beschlussfassungen und bei Wahlen entscheiden die erschienenen Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied
unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Ein Mitglied darf, inklusive der eigenen Stimme,
maximal zwei Stimmen auf sich vereinen. Die Stimmrechtsübertragung ist vor Beginn der
Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter zu übergeben.
(7) Eine Satzungsänderung erfolgt, wenn zwei Drittel der erschienenen Mitglieder zugestimmt haben.
(8) Jede Mitgliederversammlung, zu der fristgerecht eingeladen wurde, ist beschlussfähig. Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu
unterzeichnen ist.
(9) Näheres regelt die Versammlungsordnung, welche durch den Vorstand erlassen wird. Diese ist kein
Bestandteil der Satzung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand entsprechend § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden
Vorsitzenden, welche den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Beide sind jeweils allein
vertretungsberechtigt.
(2) Neben den Vorstandsmitgliedern laut Absatz 1 gehören zum erweiterten Vorstand der Schatzmeister, der
Schriftführer und bis zu fünf Beisitzer. Über die Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand selbst.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu
seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im
Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder
vorübergehend das Amt eines ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds übernehmen und aus dem Kreis der
Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand koopheren.
Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder koophert werden.
(5) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrag vom Geschäftsführer einberufen, so
oft dies die Lage der Geschäfte erfordert. Eine Vorstandssitzung muss auch dann einberufen werden, wenn
mindestens drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung muss mindestens ein vertretungsberechtigtes
Vorstandsmitglied mitwirken. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Die Beschlussfassung des Vorstands kann auch im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgen.
Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden.
(7) Der Vorstand der Volksbühne arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich, kann aber eine angemessene Vergütung
erhalten. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf
der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG
ausgeübt werden.
(8) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für
die Vertragsinhalte und -bedingungen.
(9) Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll geführt, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden
zu unterzeichnen ist.
§ 8 Geschäftsführung
(1) Der Geschäftsführung obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte. Der Geschäftsführer und die übrigen
Angestellten werden vom Vorstand eingestellt und entlassen.
(2) Es sind schriftliche Anstellungsverträge abzuschließen. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand für ihre
Tätigkeit verantwortlich. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme
teil.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere Steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für die gemeinnützige Förderung von Kunst und Kultur und der kulturellen Volksbildung weiter
Kreise der Bevölkerung.
(2) Die Auflösung der Volksbühne Karlsruhe e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 10 Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EUDatenschutz-
Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Personenbezogene
Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Näheres regelt die
Datenschutzordnung, die vom Vorstand erlassen wird.
§ 11 Rechtskraft der Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung der Volksbühne Karlsruhe e. V.am 21.05.2025
beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister Mannheim in Kraft.
Karlsruhe, den 21.05.2025
Eingetragen ins VR/Amtsgericht Mannheim unter Nr. 100663 am 10.07.2025